Dienstag, 15. Februar 2022
BaFin
Sehr geehrte Frau Grabarse,


ich stelle klar, daß ich die Aktien von Belmont nur aufgrund einer ungewöhnlichen Kursbewegung am 6.1. für meinen Sohn vvv zu 9,5 Cent verkaufen und nach dem Kursrückgang zu 8 Cent zurückkaufen wollte.


Mein Sohn war auf der Arbeit und sehr eingespannt. Daher konnte er weder die Kurse verfolgen, noch die Aufträge erteilen.


Wie schon geschrieben, gab es im Oktober schon ein gleiches Problem. Auch dort konnten wir die Aktien von TVI Pacific nicht verkaufen, weil die angeblich restrictet waren.


Einen Nachweis für die Restriction bleiben die Banken schuldig und verweigern mir auch einen Tageschart, aus dem hervorgehen würde, daß Belmont den ganzen Tag gehandelt wurden.


Hier die Daten zu Belmont vom Nachmittag:

Aktuell 0,095 CAD
> Zeit 06.01.22 16:12
> Diff. Vortag +90,00 %
> Tages-Vol. 92.837,50
> Gehandelte Stück 1,16 Mio.
> Geld 0,095
> Brief 0,10
> Zeit 06.01.22 16:13
> Spread 5,00 %
> Geld Stk. 245.000
> Brief Stk. 100.000
>
> Bitte senden Sie mir die Times and Sales zu Belmont vom 6.1.2022 sowie den konkreten
>
> Nachweis für eine Restriction in dieser Aktie. Allgemeine Hinweise haben keine Beweiskraft.
>


Es wird schon Gründe haben, daß man mir den tatsächlichen Grund für die Restriction nicht nennen will und auch die Times and Sales verweigert.


Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken





Am 15.02.2022 um 11:55 schrieb VBS22@bafin.de:
>
> Sehr geehrter Herr Murken,
>
> ich danke Ihnen für Ihr Schreiben. Darin berichten Sie über Ihre bislang erfolglosen Bemühungen, Ihre 60.000 Aktien der Belmont Ressources Inc., WKN A2PLWB, über Ihre Bank an der TSX Venture Exchange (Kanada) zu veräußern. Dies sei nach Auskunft Ihrer Bank aufgrund von derzeit bestehenden Restriktionen nicht möglich. Sie bezweifeln die Richtigkeit dieser Auskunft und verweisen auf die von Ihnen beobachteten Umsätze an der betreffenden Börse. Hieraus machen Sie Schadenersatzforderungen in Höhe von ? 12.000 geltend.
>
> Vorab wäre ich Ihnen für eine Klarstellung dankbar:
>
> Sie teilen mit, dass eine Vollmacht Ihres Sohnes nachgereicht werden könne, obgleich diese evident sei. Gehe ich recht in der Annahme, dass der streitgegenständliche Sachverhalt das Depot und mithin die Aktien Ihres Sohnes, Herrn Felix Thielecke, betrifft? Ihrer Sachverhaltsschilderung und der beigefügten Korrespondenz mit Ihrer Bank konnte ich dies nicht zweifelsfrei entnehmen. Bitte stellen Sie dies klar und teilen noch die Depotnummer mit. Ggf. bitte ich Sie, die entsprechende Vollmacht noch nachzureichen.
>
> Des Weiteren erlaube ich mir zunächst nachstehende Hinweise zu meiner Aufgabenstellung:
>
>
>
> Mir obliegt im Sektor Wertpapieraufsicht/Asset-Management innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen, soweit sie Wertpapierdienst­leistungen erbringen. Meine Befugnisse beschränken sich dabei auf die im Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG) vorgesehene Aufgabe, Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapierhandels beeinträchtigen oder erheb­liche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Gemäß § 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nehme ich diese Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr.
>
> Ich bin daher nicht befugt, zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden bzw. Dritten verbindlich zu entscheiden oder einzelne Geschäftsvorfälle im Interesse eines Beteiligten gutachterlich zu prüfen. Daher kann ich Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzforderung über ? 12.000 gegenüber Ihrer Bank nicht weiter unterstützen. Es steht Ihnen frei, diese auf zivilrechtlicher Grundlage, ggf. nach anwaltlicher Beratung, weiter zu verfolgen.
>
> Der vorgelegten Korrespondenz konnte ich einerseits entnehmen, dass die Bank Ihnen am 18.01.2022 mitgeteilt habe, dass die in Rede stehenden Aktien nicht an der kanadischen Börse gehandelt werden könnten, da diese auf der ?restricted list? der kanadischen Börse stehen würden. Andererseits ergibt sich aus der E-Mail Ihrer Bank vom 25.01.2022 an Herrn vvv, dass die Order vom Broker der Bank in den USA abgelehnt und gestrichen worden sei, da das Wertpapier auf der Restricted List stehe und aus Compliance-Gründen nicht gehandelt werden dürfe. Mögliche Gründe wurden in dem Schreiben aufgeführt (nur physische Lieferbarkeit/Settlement nicht möglich, Marktmanipulation, Handelsverbot für den Broker, sonstige Compliance-relevante Maßnahmen).
>
> Gerne kann ich hierzu unter Weiterleitung Ihres Beschwerdeschreibens eine Stellungnahme Ihrer Bank einholen, in der diese den konkreten Grund der Restriktion noch einmal bestätigt und näher erläutert. Sobald mir die Antwort der Bank vorliegt, würde ich mich wieder an Sie wenden. Sie würden dann eine Kopie der Stellungnahme erhalten, wenn die Bank hiermit einverstanden ist. Sofern dieses Vorgehen Ihre Zustimmung findet, bitte ich, zusammen mit der erbetenen Sachverhaltsklarstellung und ggf. Vorlage der Vollmacht, um kurze Mitteilung. Erfahrungsgemäß benötigen die Banken zur Bearbeitung und Prüfung derartiger Anfragen einige Wochen, so dass ich Sie bereits an dieser Stelle um etwas Geduld bitte.
>
> Die aus Ihrer Beschwerde gewonnenen Informationen lasse ich in meine Aufsicht einfließen. Insoweit bin ich gemäß § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ich kann Ihnen deshalb keine Auskunft darüber geben, zu welchen Maßnahmen gegenüber der Bank Ihre Beschwerde ggf. Anlass gegeben hat. Dafür bitte ich Sie um Verständnis.
>
> Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhalten Sie über den folgenden Link:
>
> https://www.bafin.de/dok/11888132
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag
>
>
>
>
>
> Daniela Grabarse
>
> BaFin ? Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
> Bereich Verbraucherschutz
> Marie-Curie-Straße 24-28
> 60439 Frankfurt am Main
> Fon: +49(0)228 4108-3260
> Fax: +49(0)228 4108-123
> vbs22@bafin.de
> www.bafin.de
>
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